Sonderrechte mit Dachaufsetzer?

Haben Angehörige der Feuerwehr Sonderrechte mit dem Dachaufsetzer?

Diese Frage nach dem Dachaufsetzer und welche Rechte er mit sich bringt ist ganz einfach beantwortet: GAR KEINE!!!

Der Dachaufsetzer hat lediglich eine „moralische Funktion“ gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, räumt dem Feuerwehrmann aber keinerlei Sonderrechte ein. Ein Dachaufsetzer legt insbesondere den anderen Verkehrsteilnehmern keine Verpflichtung auf, freie Bahn zu schaffen. Rein rechtlich sind übrigens beleuchtete Dachaufsetzer sogar nicht zulässig. Im Feuerwehreinsatz können Sonderrechte, die eine Abweichung von der Strassenverkehrsordnung (StVO) rechtfertigen NUR nach den in § 35 StVO geregelten Grundsätzen in Frage kommen (und dabei ist es völlig unerheblich, ob einer einen Dachaufsetzer hat oder nicht). Danach muß eine Abweichung von StVO-Regeln zur Abwehr ERHEBLICHER Gefahren notwendig sein und es darf niemand gefährdet oder geschädigt werden. Trotz der in Bayern verbreiteten Kommentarmeinung sind manche Gerichte auch der Ansicht, dass Sonderrechte mit Privatfahrzeugen gar nicht wahrgenommen werden können. Andere Gerichte sehen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 StVO geringere „Verkehrsübertretungen“, z.B. eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ohne das dabei jemand gefährdet wird) oder ein Abstellen des Fahrzeugs im Parkverbot etc als gedeckt an. ABER: Jeder Richter ist in seiner Entscheidung frei, von mehreren möglichen Auslegungen die auszuwählen, die er für richtig hält.

Und eins ist klar: RASEREI oder Gefährdungen anderer sind definitiv verboten. Man ist gut beraten, wenn man sich  am Riemen reißt und vorsichtig und angemessen fährt. Sonst kann es  leicht passieren, dass man einmal bestraft wird oder bei einem Unfall die (Haupt-)Schuld zugesprochen bekommt. Also Vorsicht und runter vom Gas!

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